Daten













    KEINE politisch exponierte Personpolitisch exponierte Person




    Aufgrund der Bestimmungen der DSGVO wird durch Ausfüllen dieser Daten die ausdrückliche Einwilligung zur Verwendung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, insbesondere auch hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer erteilt. Es wird ausdrücklich die Zustimmung erteilt, dass sämtliche dem Notariat bekannt gegebenen personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses durch das Notariat gespeichert und verwendet werden. Weiters wird durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse die Zustimmung zur Kommunikation per Mail (auch unverschlüsselt) erteilt. Nähere Informationen zum Datenschutz sind auf der Website des Notariats unter www.platterrieserpartner.at ersichtlich. Die Datenschutzerklärung ist auch im Notariat erhältlich.

    * Politisch exponierte Personen (PEPs) sind Personen, die wichtige öffentliche Ämter (zB Landesrat, Bundesrat, Nationalrat, …) ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, sowie deren Familienmitglieder (Eltern, Ehepartner/Eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder und Schwiegerkinder, Lebensgefährten der Kinder), oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen (gemeinsame Eigentümer von Gesellschaften).

    Auftragsbedingungen

    1. Auftragsbedingungen | Grundsätze der Leistungserbringung
      • Die Öffentliche Notare Mag. Oskar Platter, Mag. Cornelia Rieser & Partner (Notare) verpflichten sich, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
      • Die Notare sind berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter:innen zu bedienen und gelten diese Auftragsbedingungen auch für Substitut:innen und Notariatskandidat:innen.
      • Diese Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Aufträge der Klientin bzw. des Klienten als Auftraggeber:in (Klient).
    2. Auftrag und Vollmacht
      • Die Notare sind berechtigt und verpflichtet, ihre Leistung in jenem Maße zu erbringen und den Klienten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig und zweckdienlich ist.
      • Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Auftrages bzw. nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so sind die Notare nicht verpflichtet, den Klienten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossenen Teile eines Auftrages.
      • Die im Rahmen des Auftrages von den Notaren erstellten öffentlichen Urkunden dürfen nur für Auftragszwecke verwendet werden. Den Notaren verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Erklärungen der Notare an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung der Notare.
    3. Informations- und Mitwirkungspflichten
      • Nach Erteilung des Auftrages ist der Klient verpflichtet, den Notaren sämtliche Informationen, Tatsachen oder geänderte Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
      • Wenn bei Erteilung des Auftrages oder bei dessen Ausführung vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für die Notare insoweit keine Ersatzpflichten.
    4. Verschwiegenheitsverpflichtung
      • Die Notare sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der Bestimmungen der Notariatsordnung verpflichtet.
      • Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Notare (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Notare) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Notare (insbesondere Schadenersatzforderungen des Klienten oder Dritter gegen die Notare) erforderlich ist, sind die Notare von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
      • Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen Verpflichtungen bestehen, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Klienten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
    5. Zustimmungen Datenschutz | Kommunikation per Mail
      • Aufgrund der Bestimmungen der DSGVO wird durch Ausfüllen der vorstehenden Daten die ausdrückliche Einwilligung zur Verwendung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, insbesondere auch hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer erteilt. Es wird ausdrücklich die Zustimmung erteilt, dass sämtliche den Notaren bekannt gegebenen personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses durch die Notare gespeichert und verwendet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz sind auf der Website des Notariats unter www.platterrieserpartner.at ersichtlich. Die Datenschutzerklärung ist auch im Notariat erhältlich.
      • Weiters wird durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse die Zustimmung zur unverschlüsselten Kommunikation per Mail erteilt. Dem Klienten ist es bewusst, dass bei Benützung einer nicht verschlüsselten Kommunikationsform die Geheimhaltung nicht gesichert ist.
    6. Haftung | Versicherungssumme
      • Die Haftung der für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Notarhaftpflichtversicherung beschränkt. Diese beträgt derzeit € 10.500.000,00. Ist der Klient im Anlassfall Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt diese Haftungsbeschränkung nur für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden.
      • Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Anspruchsberechtigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
      • Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Haftung der Notare einem Dritten gegenüber wird bei Weitergabe beruflicher Erklärungen durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung der Notare nicht begründet.
    7. Honorar
      • Grundlage für die Honorarberechnung bildet das Notariatstarifgesetz, die autonomen Honorarrichtlinien bzw. das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch oder eine Vereinbarung.
      • Zu dem gebührenden Entgeltanspruch sind die Umsatzsteuer, die erforderlichen Nebenkosten (Reisekosten, Kommunikation, Kopien, Übersetzungen, Registergebühren etc.) sowie die im Namen des Klienten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen. Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
      • Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
      • Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass eine von den Notaren vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von einem Notar zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.